| Allgemeine Bedingungen der Union Reiseversicherung AG Die nachfolgend aufgeführten Artikel 1-12 gelten für alle Versicherungssparten, ausgenommen der Auslandsreise-Krankenversicherung. Sie werden durch die im Anschluss an diese Allgemeinen Bedingungen aufgeführten besonderen Bedingungen zu den einzelnen Sparten ergänzt. Art. 1 Versicherte Personen 1. Versichert sind die im Versicherungsnachweis oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis festgelegte Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde. 2. Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Art. 2 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich. Bei Wahl einer europaweiten Absicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Reisen innerhalb Europas inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Kanarischen Inseln. Art. 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Prämie ist nach Abschluss des online-Vertrages sofort fällig. Der Versicherungsvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Beitrag ordnungsgemäß eingezogen werden konnte und dem Einzug nicht widersprochen wurde. Der Versicherungsschutz beginnt in dem vereinbarten Zeitpunkt, d.h. 1. a) in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise; b) in den übrigen Versicherungssparten mit dem Reiseantritt. 2. endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise, in der Auslandsreise-Krankenversicherung mit der Grenzüberschreitung ins Inland. 3. verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. Art. 4 Beitragszahlung und Folgen verspäteter Zahlung 1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. 2. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitrag bezahlt wird. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Art. 5 Einschränkung des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind: 1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand. 2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt Art. 6 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Schadenfalles 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. b) den Schaden der Union Reiseversicherung unverzüglich anzuzeigen. c) das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der Union Reiseversicherung jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Originalrechnungen und –belege einzureichen, gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und der Union Reiseversicherung jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, bei Todesfällen die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers. 2. Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die Union Reiseversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Union Reiseversicherung berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist die Union Reiseversicherung jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Union Reiseversicherung ursächlich ist. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist die Union Reiseversicherung nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Art. 7 Zahlung der Entschädigung 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. Art. 8 Ansprüche gegen Dritte 1. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keine Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 2. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges auf Verlangen des Versicherers die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Art. 9 Subsidiarität Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen – ausgenommen Sachversicherungen – gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zunächst die Union Reiseversicherung in Anspruch, tritt diese in Vorleistung. Art. 10 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. Art. 11 Willenserklärungen und Anzeigen So weit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Art. 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers/Versicherten Hat der Versicherungsnehmer/Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 4. Es gilt deutsches Recht. Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung § 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert? Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert. § 2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Union Reiseversicherung AG die Stornokosten? 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: - Tod - schwere Unfallverletzung - unerwartet schwere Erkrankung - unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung - Impfunverträglichkeit - Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bei Versicherungsabschluss bestehenden Schwangerschaft - erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, - Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. 2. Risikopersonen sind a) die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister; b) der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen; c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen; d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige (definiert in 2 a); Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen. § 3 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei Abbruch der Reise und verspäteter Rückkehr von der Reise? Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der gebuchten Reise aus Anlass eines der in § 2 Nr. 1 genannten Gründe die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (keine Heilbehandlungskosten) der versicherten Person nach der Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigem Abweichen von der Reiseroute (z.B. Notlandung). § 4 Vermittlungsentgelte 1. Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt. Jedoch nur insoweit, als dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt und bei der Höhe der zu wählenden Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Die Versicherungssumme muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte entsprechen. 2. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, ist die Union Reiseversicherung AG berechtigt, ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herab zusetzen. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Entgelte, die erst infolge der Stornierung der Reise entstehen und dem Reisevermittler geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung). § 5 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der in § 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? 1. Die versicherte Person ist verpflichtet:
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