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Reise-Rücktrittskosten- und Reisegepäck-Versicherung Standard

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Europa        Prämie in EURO bei einer Reisedauer bis
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bis €1.000
RGE 01 / 21,-RGE 02 / 25,-RGE 03 / 30,-RGE 04 / 35,-RGE 05 / 40,-RGE 06 / 51,-

Familienpaket
bis €4.500
RGE 11 / 61,-RGE 12 / 67,-RGE 13 / 79,-RGE 14 / 87,-RGE 15 / 97,-RGE 16 / 115,-

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RGW 01 / 31,-RGW 02 / 43,-RGW 03 / 49,-RGW 04 / 52,-RGW 05 / 56,-RGW 06 / 67,-

Familienpaket
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RGW 11 / 75,-RGW 12 / 91,-RGW 13 / 104,-RGW 14 / 114,-RGW 15 / 124,-RGW 16 / 137,-

 

Versicherungsumfang der Reise-Rücktrittskosten- und Reisegepäck-Versicherung Standard

 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

§       Ersatz der vertraglich vereinbarten Stornokosten bis zu 100%

§       Ersatz der zusätzlichen Rückreisekosten bei Reiseabbruch

§       Selbstbehalt € 25,- pro Person und Versicherungsfall, bei Krankheit 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens € 25,-

 

Reisegepäck-Versicherung

Versicherungsschutz besteht:

§       für aufgegebenes/in Gewahrsam gegebenes Reisegepäck gegen Diebstahl oder Raub und Abhandenkommen oder Beschädi­gung wäh­rend des Transportes

§       für das Abhandenkommen, die Zerstörung und Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdrutsche, Erdbeben und Lawinen

§       bei verspäteter Auslieferung von Reisegepäck für Ersatzkäufe bis € 250,-

§       für Schäden an Schmuck, Gegenständen aus Edelmetall, Pelze, Foto-, Film- und Videoappa­rate bis 50% der jeweiligen Versicherungs­summe

§       keine Selbstbeteiligung

§       erstattet wird der Zeitwert bis zur Höhe der Versicherungssumme, sofern die vereinbarte Ver­sicherungssumme dem Gesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht

§       die Versicherungssummen betragen: € 1.000,- für Einzelreisende, € 2.000,- für Paare, € 2.500,- für Familien

 

24-Stunden-Notruf-Service

 

Bei Notfällen auf Reisen steht Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service hilfreich zur Seite.

An 365 Tagen im Jahr ist unser Servicetelefon für Sie unter der Nummer

 

+49-211/5363-692

 

zu erreichen. Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter der Notrufnummer

nicht beantwortet werden können.

 

Schadenmeldungen richten Sie bitte an:

 

Union Reiseversicherung AG

Reiseservice

D-66099 Saarbrücken

Telefon: 0681/844-7555

Telefax: 0681/844-1113

 


Allgemeine Verbraucherinformationen

 

Versicherungsunternehmen

Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft

Maximilianstraße 53, 80530 München

Internet: www.urv.de

E-mail: reiseservice@urv.de

Vorstand: Axel Kampmann (Vorsitzender), Dr. Hans Olav Herøy, Wolfgang Reif

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Helmut Späth

Registergericht München, HRB 137 918

Ust.ID-Nr.: DE172489027

 

Union Krankenversicherung, Aktiengesellschaft

Peter-Zimmer-Straße 2, 66123 Saarbrücken

Tel.: 0681 / 844 – 7777, Fax: 0681 / 844 – 2959

E-mail: service@ukv.de, http://www.ukv.de

Vorstand: Axel Kampmann (Vorsitzender),

Dr. Hans Olav Herøy, Wolfgang Reif

Vorsitzender des Aufsichtsrates:

Friedrich Schubring-Giese

Registergericht Saarbrücken, HRB 7184

Ust.ID-Nr.: DE138118055

 

Aufsichtspflichtbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn

 

Vertragsgrundlagen und Versicherungsschutz

Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG und Union Krankenversicherung AG und die Allgemeinen Verbraucherinformationen. Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der versicherten Person gewählten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der Union Reiseversicherung AG.

 

Dem Versicherungsvertrag liegen nachfolgende Bedingungen zugrunde:

·          Allgemeine Bedingungen der Union Reiseversicherung AG

·          Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG

·          Bedingungen für die Reisegepäck-Versicherung der Union Reiseversicherung AG

 

Zustandekommen des Vertrages/Fälligkeit der Prämie

Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. Die Versicherungssteuer ist in der Prämie enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz für die gebuchte Reise. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den angebotenen Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungs­bedingungen darf nicht abgewichen werden. Die Prämie richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Eine Bindefrist an den Antrag entfällt, da der Vertrag sofort mit der Bezahlung der Prämie zustande kommt.

 

Widerruf

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Vertragsbestimmungen, sowie sonstiger Informationsunterlagen inkl. der Belehrung über das Widerrufsrecht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an das Versicherungsunternehmen (Anschrift siehe oben unter den Allgemeinen Verbraucherinformationen/Versicherungsunternehmen)

 

Im Falle eines Widerrufs wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Eingang des Widerrufs bei uns beendet. Auf die uns zustehenden Beiträge für die Dauer des Versicherungsvertrages verzichten wir aus Kulanzgründen. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages.

 

Versicherungsdauer und Beendigung des Versicherungsvertrages

Die maximale Laufzeit des Versicherungsvertrages ist im jeweiligen Tarif genannt und beginnt mit dem angegebenen Reisebeginn. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz vom Tag des Abschlusses der Versicherung bis zur planmä­ßigen Beendigung der gebuchten Reise. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise.

 

Anwendbares Recht

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhält­nis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach § 215 Versicherungsvertragsge­setz (VVG).

 

Kommunikation

Die Vertragsgrundlagen werden in deutscher Sprache übermittelt. Die Kommunikation wird in deutscher Sprache geführt.

Einwilligung nach dem Bundes­datenschutzgesetz (BDSG)

Ich willige hiermit gemäß BDSG ein, dass der Versicherer die Daten - einschließlich der Gesundheitsdaten - speichert und sie zum Zwecke der Vertrags- und Schadenbearbeitung an Konzernunternehmen weiterleitet. Es erfolgt eine Übermittlung an Rückversicherer und Vermittler, sofern dies zur Vertragsgestaltung notwendig ist.

 

 

 

Wichtige Hinweise für den Schadenfall

Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist im Schadenfall die Reiseanmeldung oder die Buchungsbestätigung und der Versicherungsnachweis einzureichen. Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und den Umfang des Schadens nachzuweisen. Achten Sie deshalb bitte darauf, geeignete Nachweise zum Schadeneintritt und zum Umfang des Schadens zu sam­meln.

 

Reisegepäck-Versicherung

Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck während des Transportes ist unverzüglich bei Feststellung bzw. Aushändigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Wird der Schaden erst später beim Auspacken festgestellt, ist auch in diesen Fällen eine schrift­liche oder persönliche Anzeige innerhalb von sieben Tagen erforderlich.

 

Wichtig:

Die Fluggesellschaften und die Bahnen stellen Bestätigungen über die Anzeige eines Schadens aus. Schäden am Urlaubsort sind dem Reiseleiter und oder der Hotelleitung anzuzeigen. Auch dort erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Schadenmeldung. Bei Dieb­stahl und anderen Straftaten ist außerdem unverzüglich Anzeige bei der nächsterreichba­ren Polizeidienststelle zu erstatten. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.

 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versicherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Rück­trittsgebühren an den Reiseveranstalter zu zahlen. Im Versicherungsfall ersetzt die Union Reiseversicherung dem versi­cherten Reise­teilnehmer diese, dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Rücktrittsgebüh­ren unter Abzug des bedingungsgemäßen Selbstbe­haltes. Bei außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen zusätzlichen Rückreisekosten er­setzt.

Der Union Reiseversicherung sind sämtliche Buchungsunterlagen, Original-Kostenbelege, ärztli­che Bescheinigungen mit Angabe der Diagnose und der Behandlungsdaten und im Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen.
 

Allgemeine Bedingungen der Union Reiseversi­cherung AG

Die nachfolgend aufgeführten Artikel 1-12 gelten für alle Versicherungssparten, ausgenommen der Auslandsreise-Krankenversicherung. Sie werden durch die im Anschluss an diese Allgemeinen Bedingungen aufgeführten besonderen Bedingungen zu den einzelnen Sparten ergänzt.

 

Art. 1 Versicherte Personen

1.      Versichert sind die im Versiche­rungsnachweis oder der Reise­bestätigung des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnach­weis festgelegte Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.

2.      Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

Art. 2 Geltungsbereich des Ver­sicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im verein­barten Geltungsbereich. Bei Wahl einer europaweiten Absicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Rei­sen innerhalb Europas inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten und der Kanarischen Inseln.

 

Art. 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Prämie ist nach Abschluss des online-Vertrages sofort fällig. Der Versicherungsvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Beitrag ordnungsgemäß eingezogen werden konnte und dem Einzug nicht widersprochen wurde.

Der Versicherungsschutz beginnt in dem vereinbarten Zeit­punkt, d.h.

1.          a)   in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die ge­buchte Reise;

b)   in den übrigen Versicherungssparten mit dem Reise­antritt.

2.        endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise, in der Aus­landsreise-Krankenversicherung mit der Grenzüber­schreitung ins Inland.

3.        verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

 

Art. 4 Beitragszahlung und Folgen verspäteter Zahlung

1.      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig.

2.      Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei­trag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitrag bezahlt wird. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver­pflichtet. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausge­schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht­zahlung nicht zu vertreten hat.

 

Art. 5 Einschränkung des Versicherungsschutzes

Nicht versi­chert sind:

1.        Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Eingriffe von höherer Hand.

2.        Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt

 

 

 

Art. 6 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Schaden­falles

1.      Die versicherte Person ist verpflichtet,

a)     alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kosten­erhöhung führen könnte.

b)     den Schaden der Union Reiseversicherung unverzüg­lich anzuzeigen.

c)      das Schadenereignis und den Schadenumfang dar­zulegen und der Union Reiseversicherung jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Originalrechnungen und –belege einzureichen, ge­gebenenfalls die behan­deln­den Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und der Union Reiseversicherung jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leis­tungspflicht zu gestatten, bei Todesfällen die amtli­che Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheini­gung über die Todesursache einzureichen. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.

2.      Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die Union Reiseversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Union Reiseversicherung berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver­schuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorlie­gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs­nehmer zu beweisen.

Außer im Falle der Arglist ist die Union Reiseversicherung jedoch zur Leistung verpflichtet, so­weit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Union Reiseversicherung ursächlich ist. Verletzt der Versi­cherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste­hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist die Union Reiseversicherung nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh­mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

Art. 7 Zahlung der Entschädigung

1.          Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfal­les und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

2.          Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

3.          Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten.

 

Art. 8 Ansprüche gegen Dritte

1.      Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist­vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keine Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi­gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be­rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver­schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie­gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

2.      Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so be­steht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber­ganges auf Verlangen des Versicherers die Verpflich­tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

 

Art. 9 Subsidiarität

Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen – ausgenommen Sachversicherungen – gehen der Eintritts­pflicht des Versicherers vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zunächst die Union Reiseversicherung in Anspruch, tritt diese in Vorleistung.

 

Art. 10 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung

1.      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte

a)   den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;

b)   aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Ab­sicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.

2.      Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.      Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei  Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeit­raum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Text­form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.

 

Art. 11 Willenserklärungen und Anzeigen

So weit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.

 

Art. 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1.      Klagen gegen den Versicherer

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei­nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei­nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.      Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten

Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei

dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen

Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.

3.      Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers/Ver-sicherten

Hat der Versicherungsnehmer/Versicherte nach Ver­tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht­liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs­vertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungs­nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

4.             Es gilt deutsches Recht.
 

Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

 

§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert?

Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versi­chert.

 

§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Union Reiseversicherung AG die Stornokosten?

1.          Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die ver­sicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

-        Tod

-        schwere Unfallverletzung

-        unerwartet schwere Erkrankung

-        unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Er­krankung

-        Impfun­verträglichkeit

-        Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer be­reits bei Versicherungsabschluss bestehenden Schwangerschaft

-        erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Ele­mentarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten,

-        Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund ei­ner unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber

-        Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risiko­person, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zuge­stimmt hat.

2.          Risikopersonen sind

a)     die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwager und Schwägerin und Geschwister;

b)     der Lebenspartner der versicherten Person oder ei­ner der versicherten mitreisenden Personen;

c)      diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

d)     diejenigen, die gemein­sam mit der versicherten Per­son eine Reise gebucht und versichert haben, und deren An­gehörige (definiert in 2 a);

Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebens­partner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

 

§ 3 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei Abbruch der Reise und verspäteter Rückkehr von der Reise?

Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der gebuchten Reise aus Anlass eines der in § 2 Nr. 1 ge­nannten Gründe die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten (keine Heilbehandlungskosten) der versicherten Person nach der Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatz­ansprüche von Beförderungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigem Abweichen von der Reiseroute (z.B. Notlandung).

 

§ 4 Vermittlungsentgelte

1.      Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsent­gelt. Jedoch nur insoweit, als dieses bereits zum Zeit­punkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, ge­schuldet und in Rechnung gestellt und bei der Höhe der zu wählenden Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Die Versicherungssumme muss dem vollen ver­einbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfal­lender Vermittlungsentgelte entsprechen.

2.      Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stor­nokosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungs­entgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, ist die Union Reiseversicherung AG berechtigt, ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herab zusetzen. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Entgelte, die erst infolge der Stornierung der Reise ent­stehen und dem Reisevermittler geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).

 

§ 5 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der in § 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Ob­liegenhei­ten)?

1.      Die versicherte Person ist verpflichtet:

a)     die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren.

b)     im Falle des Reiseabbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Versicherer unverzüglich zu unter­richten.

c)      den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhö­hung führen könnte.

d)     den Versicherungsnachweis und die Kopie der Buchungsunterlagen mit der Original-Stornokosten­rechnung bei dem Versicherer einzureichen.

e)     schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Er­krankung oder Verschlechterung einer bestehenden Krankheit, Schwan­gerschaft und Impfunverträglich­keit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Datum des Behandlungs­beginns nachzuweisen. Psychische Erkrankungen sind durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nach­zuweisen.

f)       zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Ver­langen des Versicherers

g)     eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitge­bers darüber zuzustimmen;

h)     der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßi­gen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten.

i)       bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen.

j)       bei Verlust des Arbeitplatzes das Kündigungsschrei­ben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeits­verhältnisses eine Bestätigung der Agentur für Ar­beit über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid der Agentur für Ar­beit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeits­verhältnis vorzule­gen.

2.      Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver­sicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Ver­sicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs­frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

§ 6 Selbstbeteiligung

Bei Nichtantritt der Reise trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens € 25,- je Person, soweit nichts anderes vereinbart. Wurde die Reise wegen Krankheit nicht angetreten, so beträgt der Selbstbehalt 20% der Stornokosten, mindestens jedoch € 25,- je Person.

 

 

Bedingungen für die Reisegepäck-Versicherung

 

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1.          Mitgeführtes Reisegepäck

Die Union Reiseversicherung leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck (alle Sachen des per­sönlichen Reisebedarfs ein­schließlich Geschenken und Reiseandenken) abhanden kommt oder beschädigt wird durch:

a)        strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub);

b)        Unfälle des Transportmittels (z.B. Verkehrsunfälle);

c)        Feuer und Elementarereignisse (z.B. Überschwem­mungen).

2.        Aufgegebenes Reisegepäck

a)        Die Union Reiseversicherung leistet Entschädi­gung, wenn auf­gegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, ei­nes Beherbergungsbetriebes oder einer Ge­päck­aufbewahrung befindet;

b)        Die Union Reiseversicherung leistet Entschädi­gung für Ersatzkäufe bis zu € 250,- je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisege­päck den Bestimmungsort wegen einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie die ver­sicherte Person erreicht.

 

§ 2 Versicherte Sachen

1.        Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person.

2.        Als Reisegepäck gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.

 

§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1.        Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages be­ginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe­cke des unverzüglichen Reiseantritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung der versicherten Person entfernt werden, und endet, so­bald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht un­verzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.

2.        Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnortes gelten nicht als Reisen.

 

§ 4 Einschränkung des Versicherungsschutzes

1.        Video-, Foto- und Filmapparate einschließlich Zubehör, Mobiltelefone und Zubehör, Pelze, Schmuck und Kost­barkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck jeweils nur mit 50% der Versicherungssumme versichert. Als aufge­gebenes Reisege­päck sind sie nicht ve