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Reise-Rücktrittskosten- und Reisegepäck-Versicherung Super

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Europa        Prämie in EURO bei einer Reisedauer bis
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21 Tage
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41 Tage
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Einzelpaket
bis €2.500
RGES 01 / 33,-RGES 02 / 42,-RGES 03 / 49,-RGES 04 / 53,-RGES 05 / 58,-RGES 06 / 68,-

Familienpaket
bis €7.000
RGES 11 / 109,-RGES 12 / 114,-RGES 13 / 131,-RGES 14 / 142,-RGES 15 / 153,-RGES 16 / 177,-

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RGWS 01 / 49,-RGWS 02 / 61,-RGWS 03 / 71,-RGWS 04 / 74,-RGWS 05 / 79,-RGWS 06 / 92,-

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Versicherungsumfang der Reise-Rücktrittskosten- und Reisegepäck-Versicherung Super

 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

§       Ersatz der vertraglich vereinbarten Stornokosten bis zu 100%

§       Ersatz der zusätzlichen Rückreisekosten bei Reiseabbruch

§       Selbstbehalt € 25,- pro Person und Versicherungsfall, bei Krankheit 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens € 25,-

 

Reisegepäck-Versicherung

Versicherungsschutz besteht:

§       für aufgegebenes/in Gewahrsam gegebenes Reisegepäck gegen Diebstahl oder Raub und Abhandenkommen oder Beschädi­gung wäh­rend des Transportes

§       für das Abhandenkommen, die Zerstörung und Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmung, Erdrutsche, Erdbeben und Lawinen

§       bei verspäteter Auslieferung von Reisegepäck für Ersatzkäufe bis 500,- Euro

§       für Schäden an Schmuck, Gegenständen aus Edelmetall, Pelze, Foto-, Film- und Videoappa­rate bis 50% der jeweiligen Versi­cherungssumme

§       keine Selbstbeteiligung

§       erstattet wird der Zeitwert bis zur Höhe der Versicherungssumme, sofern die vereinbarte Ver­sicherungssumme dem Gesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht

§       die Versicherungssummen betragen: € 2.000,- für Einzelreisende, € 4.000,- für Paare, € 5.000,- für Familien

 

24-Stunden-Notruf-Service

 

Bei Notfällen auf Reisen steht Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service hilfreich zur Seite.

An 365 Tagen im Jahr ist unser Servicetelefon für Sie unter der Nummer

 

+49-211/5363-692

 

zu erreichen. Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter der Notrufnummer

nicht beantwortet werden können.

 

Schadenmeldungen richten Sie bitte an:

 

Union Reiseversicherung AG

Reiseservice

D-66099 Saarbrücken

Telefon: 0681/844-7555

Telefax: 0681/844-1113

 


Allgemeine Verbraucherinformationen

 

Versicherungsunternehmen

Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft

Maximilianstraße 53, 80530 München

Internet: www.urv.de

E-mail: reiseservice@urv.de

Vorstand: Axel Kampmann (Vorsitzender), Dr. Hans Olav Herøy, Wolfgang Reif

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Helmut Späth

Registergericht München, HRB 137 918

Ust.ID-Nr.: DE172489027

 

Union Krankenversicherung, Aktiengesellschaft

Peter-Zimmer-Straße 2, 66123 Saarbrücken

Tel.: 0681 / 844 – 7777, Fax: 0681 / 844 – 2959

E-mail: service@ukv.de, http://www.ukv.de

Vorstand: Axel Kampmann (Vorsitzender),

Dr. Hans Olav Herøy, Wolfgang Reif

Vorsitzender des Aufsichtsrates:

Friedrich Schubring-Giese

Registergericht Saarbrücken, HRB 7184

Ust.ID-Nr.: DE138118055

 

Aufsichtspflichtbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn

 

Vertragsgrundlagen und Versicherungsschutz

Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG und Union Krankenversicherung AG und die Allgemeinen Verbraucherinformationen. Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der versicherten Person gewählten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung oder der Reisebestätigung des Reiseveranstalters aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der Union Reiseversicherung AG.

 

Dem Versicherungsvertrag liegen nachfolgende Bedingungen zugrunde:

·          Allgemeine Bedingungen der Union Reiseversicherung AG

·          Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG

·          Bedingungen für die Reisegepäck-Versicherung der Union Reiseversicherung AG

 

Zustandekommen des Vertrages/Fälligkeit der Prämie

Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. Die Versicherungssteuer ist in der Prämie enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz für die gebuchte Reise. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den angebotenen Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungs­bedingungen darf nicht abgewichen werden. Die Prämie richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Eine Bindefrist an den Antrag entfällt, da der Vertrag sofort mit der Bezahlung der Prämie zustande kommt.

 

Widerruf

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Vertragsbestimmungen, sowie sonstiger Informationsunterlagen inkl. der Belehrung über das Widerrufsrecht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an das Versicherungsunternehmen (Anschrift siehe oben unter den Allgemeinen Verbraucherinformationen/Versicherungsunternehmen).

Im Falle eines Widerrufs wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Eingang des Widerrufs bei uns beendet. Auf die uns zustehenden Beiträge für die Dauer des Versicherungsvertrages verzichten wir aus Kulanzgründen. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages.

 

Versicherungsdauer und Beendigung des Versicherungsvertrages

Die maximale Laufzeit des Versicherungsvertrages ist im jeweiligen Tarif genannt und beginnt mit dem angegebenen Reisebeginn. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz vom Tag des Abschlusses der Versicherung bis zur planmä­ßigen Beendigung der gebuchten Reise. Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise.

 

Anwendbares Recht

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhält­nis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach § 215 Versicherungsvertragsge­setz (VVG).

 

Kommunikation

Die Vertragsgrundlagen werden in deutscher Sprache übermittelt. Die Kommunikation wird in deutscher Sprache geführt.

 

Einwilligung nach dem Bundes­datenschutzgesetz (BDSG)

Ich willige hiermit gemäß BDSG ein, dass der Versicherer die Daten - einschließlich der Gesundheitsdaten - speichert und sie zum Zwecke der Vertrags- und Schadenbearbeitung an Konzernunternehmen weiterleitet. Es erfolgt eine Übermittlung an Rückversicherer und Vermittler, sofern dies zur Vertragsgestaltung notwendig ist.

 

 

 

 

 

Wichtige Hinweise für den Schadenfall

Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist im Schadenfall die Reiseanmeldung oder Buchungsbestätigung und der Versicherungs­nachweis einzureichen. Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und den Umfang des Schadens nachzuweisen. Achten Sie deshalb bitte darauf, geeignete Nachweise zum Schadeneintritt und zum Umfang des Schadens zu sammeln.

 

Reisegepäck-Versicherung

Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck während des Transportes ist unverzüglich bei Feststellung bzw. Aushändigung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Wird der Schaden erst später beim Auspacken festgestellt, ist auch in diesen Fällen eine schrift­liche oder persönliche Anzeige innerhalb von sieben Tagen erforderlich.

 

Wichtig:

Die Fluggesellschaften und die Bahnen stellen Bestätigungen über die Anzeige eines Schadens aus. Schäden am Urlaubsort sind dem Reiseleiter und/oder der Hotelleitung anzuzeigen. Auch dort erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Schadenmeldung.

Bei Diebstahl und anderen Straftaten ist außerdem unverzüglich Anzeige bei der nächsterreichba­ren Polizeidienststelle zu erstatten. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.

 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versicherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Rück­trittsgebühren an den Reiseveranstalter zu zahlen. Im Versicherungsfall ersetzt die Union Reiseversicherung dem versicherten Reise­teilnehmer diese, dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Rücktrittsge­bühren unter Abzug des bedingungsgemäßen Selbstbe­haltes. Bei außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen zusätzlichen Rückreisekosten er­setzt. Der Union Reiseversiche­rung sind sämtliche Buchungsunterlagen, Original-Kostenbelege, ärztli­che Bescheinigungen mit Angabe der Diagnose und der Be­handlungsdaten und im Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen
 

Allgemeine Bedingungen der Union Reise-versicherung AG

Die nachfolgend aufgeführten Artikel 1-12 gelten für alle Versicherungssparten, ausgenommen der Auslandsreise-Krankenversicherung. Sie werden durch die im Anschluss an diese Allgemeinen Bedingungen aufgeführten besonde­ren Bedingungen zu den einzelnen Sparten ergänzt.

 

Art. 1 Versicherte Personen

1.      Versichert sind die im Versiche­rungsnachweis oder der Reise­bestätigung des Reiseveranstalters nament­lich genannten Personen oder der im Versicherungs­nachweis festgelegte Personenkreis, sofern die Versi­cherungsprämie gezahlt wurde.

2.      Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

Art. 2 Geltungsbereich des Ver­sicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im verein­barten Geltungsbereich. Bei Wahl einer europaweiten Absicherung erstreckt sich der Versicherungs­schutz auf Reisen innerhalb Europas inkl. Mittelmeer-Anrai­nerstaaten und der Kanarischen Inseln.

 

Art. 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Prämie ist nach Abschluss des online-Vertrages sofort fällig. Der Versicherungsvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Beitrag ordnungsgemäß eingezogen werden konnte und dem Einzug nicht widersprochen wurde.

Der Versicherungsschutz beginnt in dem vereinbarten Zeitpunkt, d.h.

1.          a)   in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise;

b)   in den übrigen Versicherungssparten mit dem Rei­seantritt.

2.          endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise, in der Auslandsreise-Krankenversicherung mit der Grenzüberschreitung ins Inland.

3.          verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die ge­samte geplante Reise erfasst und sich die Beendi­gung der Reise aus Gründen verzögert, die die versi­cherte Person nicht zu vertreten hat.

 

Art. 4 Beitragszahlung und Folgen verspäteter Zahlung

1.      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig.

2.      Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungs­schutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bei­trag bezahlt wird. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht­zahlung nicht zu vertreten hat.

3.      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziffer 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt ge­zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück­treten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver­treten hat.

 

Art. 5 Einschränkung des Versicherungsschutzes

Nicht versi­chert sind:

1.        Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereig­nisse, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie und Ein­griffe von höherer Hand.

2.        Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt

 

Art. 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Schadenfalles

1.      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Schadenfal­les

Die versicherte Person ist verpflichtet,

a)   alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kos­tenerhöhung führen könnte.

b)   den Schaden der Union Reiseversicherung unver­züglich anzuzeigen.

c)    das Schadenereignis und den Schadenumfang dar­zulegen und der Union Reiseversicherung jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original­rechnungen und –belege einzureichen, ge­gebe­nenfalls die behandeln­den Ärzte von der Schwei­gepflicht zu entbinden und der Union Reiseversi­cherung jede zumutbare Untersuchung über Ur­sache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestat­ten, bei Todesfällen die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die To­desursache einzureichen. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.

2.      Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die Union Reiseversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Union Reiseversicherung berechtigt, seine Leis­tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent­spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

Außer im Falle der Arglist ist die Union Reiseversicherung jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest­stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest­stellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Union Reiseversicherung ursächlich ist.

Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf­klärungsobliegenheit so ist die Union Reiseversicherung nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

Art. 7 Zahlung der Entschädigung

1.          Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs­falles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

2.          Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

3.          Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wir­kung an den Überbringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten.

 

Art. 8 Ansprüche gegen Dritte

1.      Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden For- und Frist­vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver­sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh­mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be­weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs­sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

2.      Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versicherungs­rechtlicher Art gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges auf Verlan­gen des Versicherers die Verpflichtung, diese Ansprü­che bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver­trag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

 

Art. 9 Subsidiarität

Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträ­gen – ausgenommen Sachversicherungen – gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträ­ger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Origi­nal-Belegen zunächst die Union Reiseversicherung in An­spruch, tritt diese in Vorleistung.

 

Art. 10 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung

1.      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte

a)   den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeige­führt hat;

b)   aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täu­schen.

2.      Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul­dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.      Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjäh­ren in drei  Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemel­det worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei­dung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.

 

Art. 11 Willenserklärungen und Anzeigen

So weit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittel­bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform ab­zugeben.

 

Art. 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1.      Klagen gegen den Versicherer

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig­keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be­zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe­bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.      Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten

Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürli­che Person, müssen Klagen aus dem Versicherungs­vertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu­ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi­sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Ver­sicherungsnehmers.

3.      Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers/Ver-sicherten

Hat der Versicherungsnehmer/Versicherte nach Ver­tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi­cherers oder seiner für

den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

4.      Es gilt deutsches Recht.

 

 

Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versiche­rung

 

§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise versichert?

Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

 

§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Union Reiseversicherung AG die Stornokosten?

1.          Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

-        Tod

-        schwere Unfallverletzung

-        unerwartet schwere Erkrankung

-        unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Er­krankung

-        Impfun­verträglichkeit

-        Feststellung einer Schwangerschaft nach Versiche­rungsbeginn oder Komplikationen einer bereits bei Versicherungsabschluss bestehenden Schwangerschaft

-        erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Ele­mentarereignis oder vorsätzliche Straftat eines Dritten,

-        Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Per­son oder einer mitreisenden Risikoperson auf­grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kün­digung durch den Arbeitgeber

-        Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die ver­sicherte Person oder einer mitreisenden Risi­koperson, sofern diese Person bei der Reisebu­chung arbeitslos war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.

2.          Risikopersonen sind

a)        die Angehörigen der versicherten Person, defi­niert als Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwager und Schwägerin und Ge­schwister;

b)        der Lebenspartner der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;

c)        diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

d)        diejenigen, die gemein­sam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert ha­ben, und deren An­gehörige (definiert in 2 a);

Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebens­partner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.

 

§ 3 Welche Leistungen bietet der Versicherer bei Ab­bruch der Reise und verspäteter Rückkehr von der Reise?

Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der gebuchten Reise aus Anlass eines der in § 2 Nr. 1 genannten Gründe die nachweislich entstandenen zusätzli­chen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur­sachten sonstigen Mehrkosten (keine Heilbehandlungskos­ten) der versicherten Person nach der Qualität der gebuch­ten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitge­bucht und versichert sind. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten, unplan­mäßigem Abweichen von der Reiseroute (z.B. Notlandung).

 

§ 4 Vermittlungsentgelte

1.      Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsent­gelt. Jedoch nur insoweit, als dieses bereits zum Zeit­punkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt und bei der Höhe der zu wählenden Versicherungssumme berücksich­tigt wurde. Die Versicherungssumme muss dem vol­len vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Bu­chung anfallender Vermittlungsentgelte entsprechen.

2.      Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die versi­cherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Storno­kosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungs­entgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, ist die Union Reiseversicherung AG berech­tigt, ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herab zusetzen. Vom Versicherungsschutz nicht um­fasst sind Entgelte, die erst infolge der Stornierung der Reise entstehen und dem Reisevermittler ge­schuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).

 

§ 5 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der in § 2 genannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Ob­liegenhei­ten)?

1.      Die versicherte Person ist verpflichtet:

a)   die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versiche­rungsfalles zu stornieren.

b)   im Falle des Reiseabbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Versicherer unverzüglich zu unter­richten.

c)    den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostener­höhung führen könnte.

d)   den Versicherungsnachweis und die Kopie der Bu­chungsunterlagen mit der Original-Stornokos­tenrechnung bei dem Versicherer einzureichen.

e)   schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Er­krankung oder Verschlechterung einer bestehen­den Krankheit, Schwan­gerschaft und Impfun­verträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit An­gabe von Diagnose und Datum des Behandlungs­beginns nachzuweisen. Psychische Erkrankun­gen sind durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen.

f)    zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers

aa)     eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzu­reichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zu­zustimmen;

bb)     der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzu­mutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten.

g)    bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen.

h)   bei Verlust des Arbeitplatzes das Kündigungs­schreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Zustimmung zu der gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid der Agen­tur für Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeits­vertrages als Nachweis für das neue Arbeits­ver­hältnis vorzulegen.

2.      Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine Oblie­genheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflich­tung zur Leistung frei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul­dens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we­der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur­sächlich ist.

Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

§ 6 Selbstbeteiligung

Bei Nichtantritt der Reise trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt. Dieser beträgt mindestens € 25,- je Person, soweit nichts anderes vereinbart. Wurde die Reise wegen Krankheit nicht angetreten, so beträgt der Selbstbehalt 20% der Stornokosten, mindestens jedoch € 25,- je Person.
 

Bedingungen für die Reisegepäck-Versicherung

 

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1.        Mitgeführtes Reisegepäck

Die Union Reiseversicherung leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck (alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs ein­schließlich Geschenken und Reiseandenken) abhanden kommt oder beschä­digt wird durch:

a)        strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub);

b)        Unfälle des Transportmittels (z.B. Verkehrsun­fälle);

c)        Feuer und Elementarereignisse (z.B. Über­schwemmungen).

2.        Aufgegebenes Reisegepäck

a)        Die Union Reiseversicherung leistet Entschädi­gung, wenn auf­gegebenes Reisegepäck abhan­den kommt oder beschädigt wird, während es sich in Gewahrsam eines Beförderungsunter­nehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Ge­päckaufbewahrung befindet;

b)        Die Union Reiseversicherung leistet Entschädi­gung für Ersatzkäufe bis zu € 500,- je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reise­gepäck den Bestimmungsort wegen einer Ver­zögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie die ver­sicherte Person erreicht.

 

§ 2 Versicherte Sachen

1.          Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person.

2.          Als Reisegepäck gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.

 

§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1.          Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwe­cke des unverzüglichen Reiseantritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung der versicherten Person entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wie­der eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versi­cherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.

2.          Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständi­gen Wohnortes gelten nicht als Reisen.

 

§ 4 Einschränkung des Versicherungsschutzes

1.          Video-, Foto- und Filmapparate einschließlich Zube­hör, Mobiltelefone und Zubehör, Pelze, Schmuck und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck je­weils nur mit 50% der Versicherungssumme versi­chert. Als aufgegebenes Reisege­päck sind sie nicht versichert.

2.          Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn das Fahr­zeug zwischen 6.00 und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00 Uhr wieder in Betrieb genommen wird. Fahrt­unterbrechungen, die nicht je­weils länger als 2 Std. dauern, sind jedoch jederzeit versichert.

3.          Brillen und Kontaktlinsen sind je Schadenfall mit max. € 250,- versichert.

4.          Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art, EDV-Geräte und Software sind nicht versichert.

5.          Geschenke und Reiseandenken sind jeweils insge­samt versichert bis zu 10% der Versicherungssumme, maximal € 300,- je Versicherungsfall.